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Recht im digitalen Raum – Urheberrecht bis E-Commerce

Mai 24, 2017

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Aus dem Unterricht des CAS Digital Risk Management zum Thema „Recht im digitalen Raum“ vom Urheberrecht bis zu E-Commerce mit Martin Steiger berichtet Chantale Ryf:

Häufige Risiken und Stolpersteine im digitalen Raum:

  1. Inhalte (Urheberrechte und das Recht am eigenen Bild)
  2. Arbeitsplatz
  3. Identität (Markenrecht)
  4. E-Commerce

1.1 Urheberrecht

Das Internet lebt von Inhalt in Form von Text, Bild, Filmen oder Sonstigem. Oftmals werden eigene Inhalte mit Fremdinhalten gemischt und gemeinsam dargestellt. Die Verletzung des Urheberrechts kann im digitalen Raum ebenso juristische Konsequenzen haben wie in der analogen Welt. Die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird Art. 10 Abs. 1 (URG). Der Schutz erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Ab dann gehören die Werke zur Public Domain und können der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Ausnahmen im Urheberrecht sind fix installierte Werke auf öffentlichem Grund (Panorama Freiheit). Diese dürfen in Ländern mit Panorama-Freiheit Fotografiert und das Bild veräussert werden.

In vielen Ländern gilt zusätzlich zum Schweizer Urheberrecht ein Lichtbildschutz. Alle Fotos die nicht in die Kategorie Werke des Urheberrechts gehören sind darin durch den Lichtbildschutz abgesichert. Im Zweifelsfall gehen wir immer von urheberrechtlich geschützten Inhalten vor.

Häufige Irrtümer

  • Urheberrechtlicher Schutz nur mit ©-Zeichen
  • Nennung von Quelle und/oder Urheber genügt
  • Zustimmung durch Veröffentlichung im Internet
  • „Ist doch Werbung für den Urheber!“
  • Screenshot verhindert Urheberrechtsverletzung
  • Ausländisches Recht ist nicht anwendbar

Ein wichtiger Unterschied zwischen der Offline- und Online Welt auch im Ausland ist die Durchsetzbarkeit des Rechtsanspruchs. Die Abrufbarkeit von Inhalten im Ausland kann für die Anwendbarkeit von ausländischem Recht und die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts genügen. Eine Rechtswahl in AGB nützt nichts.

In Deutschland hat sich in der Zwischenzeit sogar eine „Abmahnindustrie“ entwickelt. Ist man von einer solchen Abmahnung betroffen, sollte man sie nicht ignorieren, sondern:

  • Ruhe bewahren
  • Schadenbegrenzung betreiben, Abmahnung prüfen, allenfalls Anwalt beiziehen
  • Unterlassungserklärung optimalerweise nur modifiziert abgeben
  • einen aussergerichtlichen Vergleich anstreben (aber nicht um jeden Preis)

1.2 Das Recht am eigenen Bild

Im digitalen Raum werden neben den Urheberrechten auch oft die Persönlichkeitsrechte wie das Recht am eigenen Bild verletzt. Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild gilt, wenn eine Person ohne Zustimmung fotografiert wird oder eine bestehende Aufnahme ohne Einwilligung veröffentlicht wird. (BGE 127 III 481). Eine häufige Ausnahme ist wenn man als Beiwerk im öffentlichen Raum fotografiert wurde. Im Zweifelsfall holt man sich eine Einwilligung („Model Release“). Sämtliche Regeln (Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte etc.) gelten auch im Rahmen von Sharing im Social Media.

Empfehlungen

  • Verwendung von eigenen Inhalten oder von Inhalten die nicht geschützt sind
  • Einholen von Einwilligungen / Lizenzen
  • Bildarchive einschliesslich Stockfotografie
  • Nutzung von Standard-Lizenzen
  • Personen im Zweifelsfall „Model Release“ einholen
  • Besser Verlinken auf die Originalseite (verlinken statt kopieren)
  • Hashtag alleine ist keine Einwilligung

2.1 Arbeitsplatz

Freelancer Selbstständig oder Angestellt?

  • Akquise von Aufträgen im eigenen Namen?
  • Direkte Rechnungsstellung mit Inkassorisiko?
  • Keine erhebliche Weisungsgebundenheit?
  • Eigene Geschäftsräumlichkeiten?
  • Bedeutende eigene Betriebsmittel?
  • Freier Beruf oder juristische Person?

2.2 Internet am Arbeitsplatz

Als Informationsquelle und –Austausch sowie Kommunikation jeder Art ist das Internet ein essentielles Werkzeug an vielen Arbeitsplätzen. Auf der anderen Seite bestehen gewisse Reputationsrisiken sowie die Möglichkeit von Missbrauch oder die Gefährdung der IT-Sicherheit für den Arbeitgeber.

Erlaubt ist jedoch die private Nutzung des Internets in einem vernünftigen Rahmen. Die entsprechenden Risiken können aber durchaus minimiert werden:

  • Prävention: Information, Schulungen, Internet- und Social-Media-Richtlinien
    (Beispiel der Firma Linde)
  • Vorgesetzte agieren als Vorbildfunktion
  • Intervention: Kontrollen, arbeitsrechtliche Folgen bei Missbrauch
  • Repression: rechtliche Schritte nach Bedarf

Information der Firma Linde für die Nutzung von Social Media ihrer Mitarbeiter (Linde Code of Ethics) als Youtube Film.

Wichtigste Punkte aus dem Informationsvideo:

  • Erinnerung dass alles im Internet öffentlich ist
  • Es sollen keine falschen Identitäten verwendet werden
  • Man soll nur kommunizieren was man aus sonst sagen würde
  • Pflegen eines respektvollen und moderaten Umgangs und Kommunikationsstils
  • Beantworten von Posts mit Bedacht
  • Mit Unternehmensbezug muss korrekt geantwortet werden, bei Unsicherheiten soll man sich beim Social Media Account Manager um Hilfe bitten
  • Nichts Vertrauliches posten
  • Wenn Links geteilt werden muss immer die Quelle angegeben werden oder Zustimmung eingeholt werden
  • Was in Social Media passiert ist in jedem Fall immer öffentlich!

2.3 Überwachung am Arbeitsplatz

Grundsätzlich gilt ein Arbeitnehmer-Datenschutz mit den wichtigen Werten Rechtmässigkeit, Verhältnismässigkeit, Transparenz, Zweckbindung. Nur bei konkretem Missbrauch darf personenbezogen das Verhalten des Arbeitsnehmers überwacht werden. Auch über Bewerber darf sich der Arbeitgeber im Netz informieren, wobei Informationen, die nicht die Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen, nicht verwendet werden dürfen.

2.4 Erfindungen

Hat der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeit etwas erfunden (Diensterfindung) gehört diese Erfindung ohne weitere Entschädigung dem Arbeitgeber. Bei Gelegenheitserfindungen ist der Arbeitnehmer Eigner der Erfindung und muss für die Übernahme der Erfindung durch den Arbeitgeber entschädigt werden. Auch freie Erfindungen sind Arbeitnehmer-Eigentum und können dem Arbeitgeber zu Marktbedingungen übertragen werden. Anders bei Software – diese Nutzungsrechte liegen automatisch beim Arbeitgeber. Wichtig ist, dass überhaupt eine vertragliche Regelung zum Urheberrecht besteht.

3.1 E-Commerce und AGB

Braucht es AGB? AGB ist ein Vertrag standartisiert für ein Massengeschäft und in vielen repetitiven Rechtsgeschäften sinnvoll, aber nicht zwingend. AGB dürfen aber nicht zum Nachteil des Konsumierenden ausgestaltet sein (Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten, vgl. Art. 8 UWG).

Im E-Commerce besteht die sogenannte Impressumspflicht (klare und vollständige Angaben zur Identität plus Kontaktadresse und E-Mail, empfehlenswert ist auch die Telefonnummer).

3.2 Massenwerbung und Gewinnspiele

Massenwerbung muss obligatorisch eine Einwilligung vorausgehen, von einem korrekten Absender kommen und jederzeit, problemlos und kostenlos abgemeldet werden können. Empfehlenswert ist eine „double opt-in“ Masssnahme.

Grundsätzlich sind Glückspiele und Lotterien verboten. Gewinnspiele sind aber erlaubt, solange kein geldwerter Einsatz geleistet werden muss, klare Teilnahmebedingungen bestehen und keine Kopplung an einen Kauf besteht. Ein Anspruch auf Gewinn besteht nicht und der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

3.3 Ausland – Cross-Border E-Commerce

Oftmals ist der Konsumentenschutz im Ausland strenger, vor allem in Ländern der Europäischen Union. Die Rechtswahl in den AGB schützt nicht.

4. Identität Markenrecht

Unter Identität versteht man die Kennzeichen zum Schutz der Identität wie Namen und Firmen (im Handelsregister eingetragen), Domainnamen, Marken. Diese Identität muss geschaffen, geschützt und verteidigt werden.

Häuft passieren Fehler weil zu wenig oder keine Recherchen bei der Namensfindung gemacht wurden. Kollisionen finden insbesondere bei hoher Ähnlichkeit (Bild, Klang, Sinngehalt, Art der Waren oder Dienstleistungen) statt. Häufig gibt es auch Fehler bei der Hinterlegung einer Marke am falschen Ort oder unvollständige bzw. falsche Hinterlegung. Schlussendlich muss aber der Markenschutz überwacht oder verteidigt wird. Denn wurde die Marke fünf Jahre lang nicht (nachweislich) verwendet, kann sie einem strittig gemacht werden.

Fazit

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, genauso wie in der offline Welt gelten auch hier Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Marken- und Designrechte. Die Rechte gelten auch im Ausland. Wenn wir also digitale Inhalte über Internet verbreiten bewegen wir uns in einem globalen Raum wo ausländisches Recht gelten kann.

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